Rechtsprechung
   BVerfG, 22.11.2023 - 1 BvR 2577/15, 1 BvR 2579/15, 1 BvR 2578/15   

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https://dejure.org/2023,32281
BVerfG, 22.11.2023 - 1 BvR 2577/15, 1 BvR 2579/15, 1 BvR 2578/15 (https://dejure.org/2023,32281)
BVerfG, Entscheidung vom 22.11.2023 - 1 BvR 2577/15, 1 BvR 2579/15, 1 BvR 2578/15 (https://dejure.org/2023,32281)
BVerfG, Entscheidung vom 22. November 2023 - 1 BvR 2577/15, 1 BvR 2579/15, 1 BvR 2578/15 (https://dejure.org/2023,32281)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Bundesverfassungsgericht

    Zeugnisbemerkungen

    Bemerkungen im Abiturzeugnis über die Nichtbewertung einzelner Leistungen sind grundsätzlich geboten

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 3 Abs 1 GG, Art 3 Abs 3 S 2 GG, Art 7 Abs 1 GG, Art 12 Abs 1 GG, Art 52 Abs 5 EUG BY
    Zur Vereinbarkeit von Zeugnisbemerkungen bzgl behinderungsbedingter, abweichender Bewertungsmaßstäbe mit dem Verbot der Benachteiligung wegen einer Behinderung (Art 3 Abs 3 S 2 GG) - Sicherung eines leistungsgerechten Zugangs zu Ausbildung und Beruf als legitimes ...

  • Wolters Kluwer

    Entfernung einer Bemerkung über die Nichtbewertung der Rechtschreibleistungen der von Legasthenie betroffenen Abiturienten aus den im Freistaat Bayern erworbenen Abiturzeugnissen; Vereinbarkeit von Zeugnisbemerkungen bzgl. behinderungsbedingter, abweichender ...

  • rewis.io

    Zur Vereinbarkeit von Zeugnisbemerkungen bzgl behinderungsbedingter, abweichender Bewertungsmaßstäbe mit dem Verbot der Benachteiligung wegen einer Behinderung (Art 3 Abs 3 S 2 GG) - Sicherung eines leistungsgerechten Zugangs zu Ausbildung und Beruf als legitimes ...

  • doev.de PDF

    Zeugnisvermerke bei legasthenen Schülern

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zur Vereinbarkeit von Zeugnisbemerkungen bzgl behinderungsbedingter, abweichender Bewertungsmaßstäbe mit dem Verbot der Benachteiligung wegen einer Behinderung (Art 3 Abs 3 S 2 GG ); Sicherung eines leistungsgerechten Zugangs zu Ausbildung und Beruf als legitimes ...

  • rechtsportal.de

    Zur Vereinbarkeit von Zeugnisbemerkungen bzgl behinderungsbedingter, abweichender Bewertungsmaßstäbe mit dem Verbot der Benachteiligung wegen einer Behinderung (Art 3 Abs 3 S 2 GG ); Sicherung eines leistungsgerechten Zugangs zu Ausbildung und Beruf als legitimes ...

  • datenbank.nwb.de

    Zur Vereinbarkeit von Zeugnisbemerkungen bzgl behinderungsbedingter, abweichender Bewertungsmaßstäbe mit dem Verbot der Benachteiligung wegen einer Behinderung (Art 3 Abs 3 S 2 GG) - Sicherung eines leistungsgerechten Zugangs zu Ausbildung und Beruf als legitimes ...

Kurzfassungen/Presse (10)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Bemerkungen im Abiturzeugnis über die Nichtbewertung einzelner Leistungen sind grundsätzlich geboten

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Zeugnisbemerkung über die Nichtbewertung der Rechtschreibleistungen wegen Legasthenie

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Notenschutz wegen Legasthenie - und der Vermerk im Abiturzeugnis

  • lto.de (Kurzinformation)

    Hinweis auf Lese-Rechtschreibstörung: Legasthenie-Vermerk im Zeugnis grundsätzlich geboten

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Bemerkungen im Abiturzeugnis über die Nichtbewertung einzelner Leistungen sind grundsätzlich ...

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Bemerkungen im Abiturzeugnis über die Nichtbewertung einzelner Leistungen sind grundsätzlich geboten

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Klage gegen Legasthenie-Vermerk auf Zeugnis erfolgreich - Bemerkungen im Abiturzeugnis über die Nichtbewertung einzelner Leistungen sind aber grundsätzlich geboten - Verfassungsbeschwerden teilweise erfolgreich

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Mündliche Verhandlung in Sachen Zeugnisvermerke bei legasthenen Schülern am Mittwoch, dem 28. Juni 2023, um 14.00 Uhr

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Urteilsverkündung in Sachen Zeugnisvermerke bei legasthenen Schülern am Mittwoch, den 22. November 2023, um 10.00 Uhr

  • lto.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 28.06.2023)

    Transparenz von Behinderungen: Ist der Legasthenie-Vermerk im Abi-Zeugnis verfassungskonform?

Besprechungen u.ä. (3)

  • verfassungsblog.de (Entscheidungsbesprechung)

    Ein Zeugnis mit bitterer Note

  • reha-recht.de (Entscheidungsbesprechung)

    Zeugnisbemerkungen, Notenschutz und Nachteilsausgleich: Angemessene Vorkehrungen und ihre Grenzen im Schul- und Prüfungsrecht

  • juwiss.de (Entscheidungsbesprechung)

    Setzen, sechs! - Zum Umgang des BVerfG mit der Behindertenrechtskonvention im Urteil "Zeugnisbemerkungen"

Sonstiges (3)

  • nrw.de PDF (Schriftsatz aus dem Verfahren)

    Verfassungsbeschwerdeschrift

  • Deutscher Bundestag PDF (Verfahrensmitteilung)
  • nrw.de (Schriftsatz aus dem Verfahren)

    Verfassungsbeschwerdeschrift

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2024, 424
  • NVwZ 2024, 152
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (44)

  • BVerwG, 29.07.2015 - 6 C 35.14

    Rechtschreibstörung (Legasthenie); Abitur; schriftliche Prüfungen, Gebot der

    Auszug aus BVerfG, 22.11.2023 - 1 BvR 2577/15
    Die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Juli 2015 - BVerwG 6 C 33.14 und 6 C 35.14 - verletzen die Beschwerdeführer in ihrem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 3 Satz 2 des Grundgesetzes.

    Das Bundesverwaltungsgericht änderte indes mit den angegriffenen Urteilen vom 29. Juli 2015 - 6 C 33.14 (Beschwerdeführer zu I. und II.) und 6 C 35.14 (Beschwerdeführer zu III.) - die stattgebenden Urteile des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs und wies die Berufungen der Beschwerdeführer zurück.

    Die Rüge, die Bekanntmachung könne nicht fortgelten, weil sie hinsichtlich der Anbringung von Zeugnisbemerkungen in Widerspruch zu höherrangigen Vorschriften der als Rechtsverordnung ergangenen Schulordnung für die Gymnasien in Bayern (Gymnasialschulordnung - GSO) vom 23. Juli 2007 stehe, verkennt, dass nach der maßgeblichen Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts sowohl Regelungen über eine Nichtbewertung prüfungsrelevanter Leistungen als auch die Anbringung darauf bezogener Zeugnisbemerkungen dem parlamentarischen Gesetzgeber vorbehalten seien (vgl. BVerwGE 152, 330 ).

    Die Annahme des Bundesverwaltungsgerichts im angegriffenen Urteil, Schülerinnen und Schüler mit einer Legasthenie hätten nach dem Gebot der Chancengleichheit gemäß Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 GG einen Anspruch auf Schreibzeitverlängerung zur Kompensation ihrer verlangsamten Lese- und Schreibgeschwindigkeit, zeigt, dass ein solches Vorgehen nicht ohne Erfolgsaussicht gewesen wäre (vgl. BVerwGE 152, 330 ).

    Dieser wird der Gesetzgeber in besonderem Maße gerecht, wenn alle Prüflinge dieselben schulisch erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten unter denselben Voraussetzungen nachweisen müssen und die unterschiedliche Qualität der gezeigten Leistungen durch eine differenzierte Notengebung genau erfasst und in allen Abschlusszeugnissen aussagekräftig und vergleichbar dokumentiert wird (vgl. BVerfGE 37, 342 ; 79, 212 ; 84, 34 zum Gebot der Chancengleichheit aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 GG bei Berufszugangsprüfungen; vgl. auch BVerfGE 147, 253 zur Voraussetzung der länderübergreifenden Vergleichbarkeit der Abiturnoten für eine gleichheitsgerechte, an der Eignung ausgerichtete Vergabe knapper Studienplätze; BVerwGE 152, 330 ).

    Ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen Teilnehmer mit Behinderungen an Schulabschlussprüfungen abweichende Prüfungsmaßstäbe verlangen können (vgl. BVerwGE 152, 330 für den Fall, dass das Bestehen des Abiturs von der Nichtbewertung der Rechtschreibleistungen abhängt), kann hier offenbleiben, weil bei den Beschwerdeführern von einer Bewertung ihrer Rechtschreibleistungen abgesehen wurde.

    Zwar kann eine Zeugnisbemerkung einen leistungsgerechten Übergang in Ausbildung und Beruf dann nicht weiter fördern, wenn das Zeugnis schon auf andere Weise eindeutig zu erkennen gibt, dass bestimmte Leistungen in Abweichung von den allgemeinen Anforderungen nicht in das Prüfungsergebnis eingeflossen sind, was etwa bei einer Befreiung von der Teilnahme am Unterricht oder bei einem das gesamte Fach betreffenden Absehen von einer Benotung möglich ist (vgl. BVerwGE 152, 330 ).

    Es liegt nahe, den in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung auch für Schulabschlussprüfungen bejahten Anspruch auf Abweichungen von den einheitlichen äußeren Prüfungsbedingungen zur Herstellung von Chancengleichheit beim Nachweis der prüfungsrelevanten Leistungen (vgl. BVerwGE 152, 330 ) auf das Gebot des Art. 3 Abs. 1 GG zu stützen, wesentlich Ungleiches nicht gleich zu behandeln, wenn die Belastungsungleichheit auf tatsächlichen Ungleichheiten des zu ordnenden Lebenssachverhalts beruht und unverhältnismäßig ist (vgl. BVerfGE 161, 163 ).

  • BVerfG, 19.12.2017 - 1 BvL 3/14

    Numerus clausus: Vorschriften über die Studienplatzvergabe für das Fach

    Auszug aus BVerfG, 22.11.2023 - 1 BvR 2577/15
    Mit der "allgemeinen Hochschulreife" bescheinigt das Abitur die Befähigung für jedes Hochschulstudium, aber auch für eine Vielzahl anderer höher qualifizierter Ausbildungsgänge und Berufe (vgl. BVerfGE 45, 400 ; 147, 253 ).

    Dieser wird der Gesetzgeber in besonderem Maße gerecht, wenn alle Prüflinge dieselben schulisch erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten unter denselben Voraussetzungen nachweisen müssen und die unterschiedliche Qualität der gezeigten Leistungen durch eine differenzierte Notengebung genau erfasst und in allen Abschlusszeugnissen aussagekräftig und vergleichbar dokumentiert wird (vgl. BVerfGE 37, 342 ; 79, 212 ; 84, 34 zum Gebot der Chancengleichheit aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 GG bei Berufszugangsprüfungen; vgl. auch BVerfGE 147, 253 zur Voraussetzung der länderübergreifenden Vergleichbarkeit der Abiturnoten für eine gleichheitsgerechte, an der Eignung ausgerichtete Vergabe knapper Studienplätze; BVerwGE 152, 330 ).

    Das Abitur ist damit gut geeignet, Aufschluss über allgemeine kognitive Fähigkeiten und persönlichkeitsbezogene Kompetenzen wie Interesse, Motivation, Fleiß und Arbeitshaltung zu geben (vgl. BVerfGE 147, 253 ).

    Der Abiturnote wird auch deshalb eine hohe Aussagekraft für die Beurteilung der Eignung von Bewerbern zugeschrieben, weil sie auf mehrere Beurteilungen gestützt ist, die über einen längeren Zeitraum hinweg in unterschiedlichen Fächern durch verschiedene Beurteiler erfolgt sind (vgl. BVerfGE 147, 253 ).

    Die Abiturdurchschnittsnote stellt aber nur dann ein geeignetes Kriterium für die nach Art. 12 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG gebotene chancengleiche Vergabe knapper Studienplätze nach Maßgabe der besten Eignung dar, wenn ein Mindestmaß an Aussagekraft und Vergleichbarkeit der Abiturnoten gewährleistet ist (vgl. BVerfGE 147, 253 ).

    Mit Blick auf die hohe Bedeutung für eine gerechte Verteilung von Lebenschancen, die der besten Eignung für die Zulassung zu knappen Studiengängen zukommt (vgl. BVerfGE 43, 291 ; 147, 253 ), liegt eine Berücksichtigung in den Fällen nahe, in denen sich die Nichtbewertung auf Leistungen bezieht, die für die Erfolgsaussichten im Studium und in einem anschließenden Beruf von hinreichender Relevanz sind.

    Einer solchen Verbesserung der Aussagekraft von Abiturzeugnissen für das Auswahlverfahren bei zulassungsbeschränkten Studiengängen kommt mit Blick auf die hohe Bedeutung einer gleichheitsgerechten Zulassung zum Studium an staatlichen Hochschulen für die Verteilung von Lebenschancen (vgl. BVerfGE 33, 303 ; 43, 291 ; 147, 253 ) beträchtliches Gewicht zu.

  • BVerfG, 06.12.1972 - 1 BvR 230/70

    Förderstufe

    Auszug aus BVerfG, 22.11.2023 - 1 BvR 2577/15
    Dabei besteht ein weiter Gestaltungsspielraum (vgl. BVerfGE 34, 165 ).

    "Wesentlich" bedeutet im grundrechtsrelevanten Bereich in der Regel "wesentlich für die Verwirklichung der Grundrechte" (vgl. BVerfGE 34, 165 ; 41, 251 ; 45, 400 ; 47, 46 ; 58, 257 ; 98, 218 ; 162, 378 - Impfnachweis (Masern)).

    Hingegen muss es bei der Festlegung der einzelnen Lernziele möglich sein, flexibel auf einen Wandel pädagogisch-didaktischer Erkenntnisse, auf neue gesellschaftliche Entwicklungen oder auf Anforderungen zu reagieren, die sich aus der länderübergreifenden Abstimmung über den Inhalt schulischer Bildung ergeben (vgl. BVerfGE 34, 165 ; 45, 400 ; 47, 46 ).

    (a) Nach Art. 7 Abs. 1 GG kommt dem Staat die Aufgabe zu, ein Schulsystem zu schaffen, das allen Kindern und Jugendlichen durch die Vermittlung von Kenntnissen, Fertigkeiten, Allgemeinbildung und sozialen Kompetenzen die Möglichkeit eröffnet, sich gemäß ihren Fähigkeiten mit gleichen Chancen zu eigenverantwortlichen Persönlichkeiten auch in der Gemeinschaft entwickeln zu können; dem entspricht ein aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 GG folgendes Recht der Kinder und Jugendlichen gegenüber dem Staat auf schulische Bildung gemäß diesem Auftrag (vgl. BVerfGE 159, 355 - Bundesnotbremse II (Schulschließungen); vgl. auch BVerfGE 34, 165 ).

    Dazu gehört es, der ungehinderten Entfaltung des individuell vorhandenen Leistungspotenzials entgegenstehende soziale Nachteile möglichst auszugleichen und vorhandene Begabungen durch ein differenziertes Bildungsangebot zu wecken und zu fördern (vgl. BVerfGE 34, 165 ; 45, 400 ).

    Die bayerische Schulaufsicht hat im Rahmen ihres Gestaltungsspielraums (vgl. BVerfGE 34, 165 ; 159, 355 ) festgelegt, dass die Beherrschung der Rechtschreibregeln zu den Kompetenzen gehört, welche die so umschriebene allgemeine Hochschulreife ausmachen, und dass daher die nachzuweisenden und zu bewertenden Rechtschreibleistungen in das Abiturzeugnis einfließen.

  • BVerfG, 08.10.1997 - 1 BvR 9/97

    Integrative Beschulung

    Auszug aus BVerfG, 22.11.2023 - 1 BvR 2577/15
    Geschützt sind auch chronisch oder psychisch Kranke, wenn sie entsprechend längerfristig und gewichtig beeinträchtigt sind (vgl. BVerfGE 96, 288 ; 99, 341 ; 151, 1 ; 160, 79 ).

    Zudem kämen bei einer Anwendung von Art. 3 Abs. 1 GG nicht notwendig die aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG folgenden Pflichten möglicher und zumutbarer Fördermaßnahmen zum Tragen (vgl. BVerfGE 96, 288 ; 151, 1 ; 160, 79 ).

    aa) Eine rechtliche Schlechterstellung von Menschen mit Behinderung ist nur dann zu rechtfertigen, wenn es nicht möglich oder zumutbar ist, die Benachteiligung durch auf die Behinderung bezogene Fördermaßnahmen und Assistenzsysteme zu beseitigen und ihnen dadurch die gleichen Entfaltungs- und Betätigungsmöglichkeiten zu eröffnen wie Menschen ohne Behinderungen (vgl. BVerfGE 96, 288 ; 151, 1 ; 160, 79 ).

    Allerdings können nur solche Fördermaßnahmen verlangt werden, deren personeller und sächlicher Aufwand noch vertretbar ist und denen keine schutzwürdigen Belange Dritter entgegenstehen (vgl. BVerfGE 96, 288 zur integrativen Beschulung durch sonderpädagogische Förderung).

    Derartige Bevorzugungen sind nach Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG erlaubt, aber nicht ohne weiteres geboten (vgl. BVerfGE 96, 288 ).

    Daher kommt der Verweis auf andere Entfaltungsalternativen nur dann in Betracht, wenn die Herstellung gleicher Teilhabe einen unvertretbaren Aufwand verursachte oder dem schutzwürdige Rechte Dritter entgegenstünden (vgl. BVerfGE 96, 288 zum Verhältnis von integrativer Beschulung förderbedürftiger Schüler in der Regelschule zur Entfaltungsalternative Sonderschule).

  • BVerfG, 19.11.2021 - 1 BvR 971/21

    Schulschließungen waren nach der im April 2021 bestehenden Erkenntnis- und

    Auszug aus BVerfG, 22.11.2023 - 1 BvR 2577/15
    Unverzichtbar ist ein Bildungsangebot, das den Schülerinnen und Schülern zumindest die Chance eröffnet, sich zu Persönlichkeiten entwickeln zu können, die unabhängig von ihrer sozialen Herkunft in der Lage sind, überhaupt eine Ausbildung oder einen Beruf ergreifen zu können (im Anschluss an BVerfGE 159, 355 ).

    (a) Nach Art. 7 Abs. 1 GG kommt dem Staat die Aufgabe zu, ein Schulsystem zu schaffen, das allen Kindern und Jugendlichen durch die Vermittlung von Kenntnissen, Fertigkeiten, Allgemeinbildung und sozialen Kompetenzen die Möglichkeit eröffnet, sich gemäß ihren Fähigkeiten mit gleichen Chancen zu eigenverantwortlichen Persönlichkeiten auch in der Gemeinschaft entwickeln zu können; dem entspricht ein aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 GG folgendes Recht der Kinder und Jugendlichen gegenüber dem Staat auf schulische Bildung gemäß diesem Auftrag (vgl. BVerfGE 159, 355 - Bundesnotbremse II (Schulschließungen); vgl. auch BVerfGE 34, 165 ).

    Damit sollen die Kinder und Jugendlichen zugleich zu einer Teilhabe an Staat und Gesellschaft durch eigenverantwortliche und selbstbestimmte Ausübung ihrer Grundrechte befähigt werden (vgl. BVerfGE 159, 355 ; Robbers, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, Bd. 1, 7. Aufl. 2018, Art. 7 Rn. 6).

    Unverzichtbar ist ein Bildungsangebot, das den Schülerinnen und Schülern zumindest die Chance eröffnet, sich zu Persönlichkeiten entwickeln zu können, die unabhängig von ihrer sozialen Herkunft in der Lage sind, überhaupt eine Ausbildung oder einen Beruf ergreifen zu können (vgl. BVerfGE 159, 355 ).

    Die bayerische Schulaufsicht hat im Rahmen ihres Gestaltungsspielraums (vgl. BVerfGE 34, 165 ; 159, 355 ) festgelegt, dass die Beherrschung der Rechtschreibregeln zu den Kompetenzen gehört, welche die so umschriebene allgemeine Hochschulreife ausmachen, und dass daher die nachzuweisenden und zu bewertenden Rechtschreibleistungen in das Abiturzeugnis einfließen.

  • BVerfG, 29.01.2019 - 2 BvC 62/14

    Wahlrechtsausschlüsse für Betreute in allen Angelegenheiten und wegen

    Auszug aus BVerfG, 22.11.2023 - 1 BvR 2577/15
    Geschützt sind auch chronisch oder psychisch Kranke, wenn sie entsprechend längerfristig und gewichtig beeinträchtigt sind (vgl. BVerfGE 96, 288 ; 99, 341 ; 151, 1 ; 160, 79 ).

    Zudem kämen bei einer Anwendung von Art. 3 Abs. 1 GG nicht notwendig die aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG folgenden Pflichten möglicher und zumutbarer Fördermaßnahmen zum Tragen (vgl. BVerfGE 96, 288 ; 151, 1 ; 160, 79 ).

    Soweit - wie hier - die Maßnahmen nicht unerlässlich sind, um behindertenbezogenen Besonderheiten oder sonstigen zwingenden Gründen Rechnung zu tragen, kommt die Rechtfertigung einer behinderungsbedingten Ungleichbehandlung nur im Wege der Abwägung mit kollidierendem Verfassungsrecht und auf der Grundlage einer strengen Verhältnismäßigkeitsprüfung unter Berücksichtigung des aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG folgenden Fördergebots in Betracht (vgl. BVerfGE 151, 1 m.w.N.).

    Die Ungleichbehandlung muss insoweit zum Schutz eines anderen, mindestens gleichwertigen Verfassungsguts geeignet, erforderlich und angemessen sein (vgl. BVerfGE 151, 1 m.w.N.).

    aa) Eine rechtliche Schlechterstellung von Menschen mit Behinderung ist nur dann zu rechtfertigen, wenn es nicht möglich oder zumutbar ist, die Benachteiligung durch auf die Behinderung bezogene Fördermaßnahmen und Assistenzsysteme zu beseitigen und ihnen dadurch die gleichen Entfaltungs- und Betätigungsmöglichkeiten zu eröffnen wie Menschen ohne Behinderungen (vgl. BVerfGE 96, 288 ; 151, 1 ; 160, 79 ).

  • BVerfG, 22.06.1977 - 1 BvR 799/76

    Oberstufenreform

    Auszug aus BVerfG, 22.11.2023 - 1 BvR 2577/15
    "Wesentlich" bedeutet im grundrechtsrelevanten Bereich in der Regel "wesentlich für die Verwirklichung der Grundrechte" (vgl. BVerfGE 34, 165 ; 41, 251 ; 45, 400 ; 47, 46 ; 58, 257 ; 98, 218 ; 162, 378 - Impfnachweis (Masern)).

    Hingegen muss es bei der Festlegung der einzelnen Lernziele möglich sein, flexibel auf einen Wandel pädagogisch-didaktischer Erkenntnisse, auf neue gesellschaftliche Entwicklungen oder auf Anforderungen zu reagieren, die sich aus der länderübergreifenden Abstimmung über den Inhalt schulischer Bildung ergeben (vgl. BVerfGE 34, 165 ; 45, 400 ; 47, 46 ).

    Mit der "allgemeinen Hochschulreife" bescheinigt das Abitur die Befähigung für jedes Hochschulstudium, aber auch für eine Vielzahl anderer höher qualifizierter Ausbildungsgänge und Berufe (vgl. BVerfGE 45, 400 ; 147, 253 ).

    Dazu gehört es, der ungehinderten Entfaltung des individuell vorhandenen Leistungspotenzials entgegenstehende soziale Nachteile möglichst auszugleichen und vorhandene Begabungen durch ein differenziertes Bildungsangebot zu wecken und zu fördern (vgl. BVerfGE 34, 165 ; 45, 400 ).

  • BVerfG, 16.12.2021 - 1 BvR 1541/20

    Der Gesetzgeber muss Vorkehrungen zum Schutz behinderter Menschen für den Fall

    Auszug aus BVerfG, 22.11.2023 - 1 BvR 2577/15
    Geschützt sind auch chronisch oder psychisch Kranke, wenn sie entsprechend längerfristig und gewichtig beeinträchtigt sind (vgl. BVerfGE 96, 288 ; 99, 341 ; 151, 1 ; 160, 79 ).

    a) Eine Benachteiligung im Sinne des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG liegt vor, wenn einem Menschen wegen einer Behinderung Entfaltungs- und Betätigungsmöglichkeiten vorenthalten werden, die anderen offenstehen, soweit dies nicht durch eine auf die Behinderung bezogene Fördermaßnahme hinlänglich kompensiert wird (vgl. BVerfGE 128, 138 ; 160, 79 ).

    Zudem kämen bei einer Anwendung von Art. 3 Abs. 1 GG nicht notwendig die aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG folgenden Pflichten möglicher und zumutbarer Fördermaßnahmen zum Tragen (vgl. BVerfGE 96, 288 ; 151, 1 ; 160, 79 ).

    aa) Eine rechtliche Schlechterstellung von Menschen mit Behinderung ist nur dann zu rechtfertigen, wenn es nicht möglich oder zumutbar ist, die Benachteiligung durch auf die Behinderung bezogene Fördermaßnahmen und Assistenzsysteme zu beseitigen und ihnen dadurch die gleichen Entfaltungs- und Betätigungsmöglichkeiten zu eröffnen wie Menschen ohne Behinderungen (vgl. BVerfGE 96, 288 ; 151, 1 ; 160, 79 ).

  • BVerfG, 25.06.1974 - 1 BvL 11/73

    Teilverfassungswidrigkeit der nordrhein-westfälischen Juristenausbildungsgesetzes

    Auszug aus BVerfG, 22.11.2023 - 1 BvR 2577/15
    Dieser wird der Gesetzgeber in besonderem Maße gerecht, wenn alle Prüflinge dieselben schulisch erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten unter denselben Voraussetzungen nachweisen müssen und die unterschiedliche Qualität der gezeigten Leistungen durch eine differenzierte Notengebung genau erfasst und in allen Abschlusszeugnissen aussagekräftig und vergleichbar dokumentiert wird (vgl. BVerfGE 37, 342 ; 79, 212 ; 84, 34 zum Gebot der Chancengleichheit aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 GG bei Berufszugangsprüfungen; vgl. auch BVerfGE 147, 253 zur Voraussetzung der länderübergreifenden Vergleichbarkeit der Abiturnoten für eine gleichheitsgerechte, an der Eignung ausgerichtete Vergabe knapper Studienplätze; BVerwGE 152, 330 ).

    Denn ohne Bemerkungen im Zeugnis über die Nichtbewertung von Leistungen wegen behinderungsbedingter Einschränkungen entstünde die Fehlvorstellung, die Noten und damit die Leistungsfähigkeit der miteinander in einem natürlichen Konkurrenzverhältnis stehenden Prüflinge (vgl. BVerfGE 37, 342 ) seien vergleichbar.

    Hier bedarf keiner abschließenden Klärung, inwieweit das bei Berufszugangsprüfungen geltende verfassungsrechtliche Gebot der Chancengleichheit (vgl. BVerfGE 37, 342 ; 79, 212 ; 84, 34 ) auf Schulabschlussprüfungen übertragen werden kann.

  • BVerfG, 11.01.2011 - 1 BvR 3588/08

    Kürzung der Erwerbsminderungsrenten auch bei Rentenbeginn vor dem 60. Lebensjahr

    Auszug aus BVerfG, 22.11.2023 - 1 BvR 2577/15
    Der Anwendungsbereich von Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG ist auch dann eröffnet, wenn eine rechtliche Gleichbehandlung typischerweise und nach Art und Umfang vorhersehbar faktische Benachteiligungen wegen einer Behinderung zur Folge hat (im Anschluss an BVerfGE 128, 138 ).

    a) Eine Benachteiligung im Sinne des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG liegt vor, wenn einem Menschen wegen einer Behinderung Entfaltungs- und Betätigungsmöglichkeiten vorenthalten werden, die anderen offenstehen, soweit dies nicht durch eine auf die Behinderung bezogene Fördermaßnahme hinlänglich kompensiert wird (vgl. BVerfGE 128, 138 ; 160, 79 ).

    Der Anwendungsbereich dieses Grundrechts ist vielmehr auch dann eröffnet, wenn eine rechtliche Gleichbehandlung typischerweise und nach Art und Umfang vorhersehbar faktische Benachteiligungen wegen einer Behinderung zur Folge hat (vgl. bereits BVerfGE 128, 138 ).

  • BVerfG, 17.04.1991 - 1 BvR 419/81

    Gerichtliche Prüfungskontrolle

  • BVerfG, 06.12.1988 - 1 BvL 5/85

    Verfassungsmäßigkeit der Stichtagsregelung im nordrhein-westfälischen Gesetz über

  • BVerfG, 20.10.1981 - 1 BvR 640/80

    Schulentlassung

  • BVerfG, 21.12.1977 - 1 BvL 1/75

    Sexualkundeunterricht

  • BVerfG, 05.06.1973 - 1 BvR 536/72

    Der Soldatenmord von Lebach

  • BVerfG, 08.02.1977 - 1 BvF 1/76

    numerus clausus II

  • VGH Bayern, 28.05.2014 - 7 B 14.22

    Bemerkungen im Abiturzeugnis über Notenschutz für Legastheniker sind unzulässig

  • VGH Bayern, 28.05.2014 - 7 B 14.23

    Bemerkungen im Abiturzeugnis über Notenschutz für Legastheniker sind unzulässig

  • BVerwG, 29.07.2015 - 6 C 33.14

    Hinweis auf Nichtbewertung von Rechtschreibleistungen in bayerischen

  • BVerfG, 03.06.1980 - 1 BvR 185/77

    Eppler - Unterschieben von Äußerungen

  • OVG Niedersachsen, 10.03.2015 - 2 ME 7/15

    Isolierte Rechtschreibschwäche; Legasthenie; Nachteilsausgleich; Notenschutz;

  • BVerfG, 16.05.1995 - 1 BvR 1087/91

    Kruzifix im Klassenzimmer

  • BVerfG, 14.10.2004 - 2 BvR 1481/04

    EGMR-Entscheidungen

  • BVerfG, 17.07.1961 - 1 BvL 44/55

    Handwerksordnung

  • BVerfG, 08.02.1994 - 1 BvR 765/89

    Volljährigenadoption

  • BVerfG, 18.07.1972 - 1 BvL 32/70

    numerus clausus I

  • BVerfG, 07.04.2022 - 1 BvL 3/18

    Weitergehende Berücksichtigung des wirtschaftlichen Kindererziehungsaufwands nur

  • BVerfG, 16.03.1971 - 1 BvR 52/66

    Erdölbevorratung

  • BVerfG, 27.01.1976 - 1 BvR 2325/73

    Speyer-Kolleg

  • BVerfG, 19.02.1991 - 1 BvR 287/86

    Kindergeld für Besserverdienende

  • BVerfG, 14.07.1998 - 1 BvR 1640/97

    Rechtschreibreform

  • BVerfG, 25.10.1988 - 2 BvR 745/88

    Eidespflicht

  • BVerfG, 23.03.2011 - 2 BvR 882/09

    Zwangsbehandlung im Maßregelvollzug

  • BVerfG, 08.05.2013 - 1 BvL 1/08

    "Landeskinderregelung" im früheren Bremischen Studienkontengesetz ist

  • BVerfG, 27.04.2022 - 1 BvR 2649/21

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Pflicht zum Nachweis einer Impfung

  • BVerfG, 30.03.2004 - 2 BvR 1520/01

    Geldwäsche

  • BVerfG, 26.02.1980 - 1 BvR 684/78

    Verfassungsmäßigkeit des hessischen Gesetzes über die Neuordnung der gymnasialen

  • BVerfG, 08.03.1983 - 1 BvR 1078/80

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Versagung der Zulassung zur

  • BVerfG, 21.07.2022 - 1 BvR 469/20

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen die Pflicht zum Nachweis einer Impfung

  • BVerfG, 19.11.1985 - 1 BvR 38/78

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an das Werbeverbot in ärztlichen

  • BVerfG, 24.07.2018 - 2 BvR 1961/09

    Zur Gewährleistung wirkungsvollen Grundrechtsschutzes bei der Übertragung von

  • VG München, 26.02.2013 - M 3 K 11.2962

    Abiturzeugnis; Bemerkung über Notenschutz bei Legasthenie

  • VG München, 26.02.2013 - M 3 K 11.2963

    Abiturzeugnis; Bemerkung über Notenschutz bei Legasthenie

  • BVerfG, 19.01.1999 - 1 BvR 2161/94

    Testierausschluß Taubstummer

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.01.2024 - 19 B 1194/23

    Gymnasium Rechtschreibleistung Klassenarbeit Legasthenie Bildungs- und

    vgl. ausführlich dazu BVerwG, Urteil vom 29. Juli 2015 - 6 C 35.14 -, BVerwGE 152, 330, juris, Rn. 26 f.; vgl. auch BVerfG, Urteil vom 22. November 2023 - 1 BvR 2577/15 -, juris, Rn. 59 f., 66 f.

    BVerfG, Urteil vom 22. November 2023, a. a. O., Rn. 98, Beschluss vom 8. Oktober 1997, a. a. O., Rn. 68; BVerwG, Urteil vom 29. Juli 2015, a. a. O., Rn. 28 ff., 37.

    BVerwG, Urteil vom 29. Juli 2015, a. a. O., Rn. 30 ff.; vgl. zum weiten Spielraum des Staates bei der Gestaltung von Schulabschlüssen im Rahmen des Auftrags aus Art. 7 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 12 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG und zur Rechtfertigung von durch Leistungsanforderungen (Prüfungsstoff Rechtschreibung) bedingte faktische Ungleichbehandlungen BVerfG, Urteil vom 22. November 2023, a. a. O., Rn. 62, 74, 77, 80, 89, 98.

    Abweichungen von diesem Maßstab infolge der Berücksichtigung des individuellen Leistungsvermögens (Notenschutz) führen zur Beeinträchtigung der Aussagekraft der Noten und des Schulabschlusses, vgl. BVerfG, Urteil vom 22. November 2023, a. a. O., Rn. 60, 77; BVerwG, Urteil vom 29. Juli 2015, a. a. O., Rn. 34 f., und können je nach Reichweite mit Änderungen der Lernziele und einem schulischen Systemwechsel verbunden sein.

    BVerfG, Urteil vom 22. November 2023, a. a. O., Rn. 88.

    BVerfG, Urteil vom 22. November 2023, a. a. O., Rn. 98; in diesem Sinn auch BVerwG, Urteil vom 29. Juli 2015, a. a. O., Rn. 35, wonach für legasthene Schüler ohne Notenschutz in schulischen Abschlussprüfungen (insbesondere schriftliche Prüfungen Deutsch und Fremdsprachen) trotz regelmäßig schlechterer Ergebnisse kein Grund zur Annahme einer gravierenden Erschwernis für das Bestehen vorliege.

    So ausdrücklich für das Abiturzeugnis BVerfG, Urteil vom 22. November 2023, a. a. O., Rn. 110.

    vgl. in Bezug auf das Abiturzeugnis BVerfG, Urteil vom 22. November 2023, a. a. O., Rn. 77, 90.

    Unbegründet ist schließlich die Beschwerderüge des Antragstellers, der Notenschutz sei mit dem Nachteilsausgleich gleichzustellen, für den ein Anspruch anerkannt sei, was auch das Bundesverfassungsgericht in der mündlichen Verhandlung vom 29. Juni 2023 (im Verfahren - 1 BvR 2577/15 -) erwogen habe.

    BVerfG, Urteil vom 22. November 2023, a. a. O., Rn. 97 f.

  • BVerfG, 09.06.2016 - 1 BvR 2453/12

    Der Zugang zu mehreren Instanzen darf nicht unzumutbar erschwert werden

    Hiergegen sind beim Bundesverfassungsgericht mittlerweile Verfassungsbeschwerden anhängig (Az. 1 BvR 2577/15, 1 BvR 2578/15 und 1 BvR 2579/15), über die noch nicht entschieden ist.
  • BVerwG, 30.01.2024 - 6 C 7.23
    Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 22. November 2023 (- 1 BvR 2577/15 u a. - EuGRZ 2023, 697) das Urteil des Senats vom 29. Juli 2015 aufgehoben und die Sache nur zur Entscheidung über die Kosten zurückverwiesen, weil es die Kläger in ihrem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG verletzt und in der Sache keinen Spielraum für eigene fachgerichtliche Erwägungen gebe.
  • BVerwG, 30.01.2024 - 6 C 8.23
    Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 22. November 2023 (- 1 BvR 2577/15 u. a. - EuGRZ 2023, 697) das Urteil des Senats vom 29. Juli 2015 aufgehoben und die Sache nur zur Entscheidung über die Kosten zurückverwiesen, weil es den Kläger in seinem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG verletzt und in der Sache keinen Spielraum für eigene fachgerichtliche Erwägungen gebe.
  • LSG Schleswig-Holstein, 20.01.2017 - L 3 AS 195/13

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Bildung und Teilhabe - angemessene

    Dies gilt insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass für den sog. Notenschutz eine hinreichende Rechtsgrundlage fehlt (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 29. Juli 2015 - 6 C 33.14, 6 C 35.14 - dagegen sind Verfassungsbeschwerden anhängig: Az. 1 BvR 2577/15, 1 BvR 2578/15 und 1 BvR 2579/15; vgl. auch BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 9. Juni 2016 - 1 BvR 2453/12 -, Rn. 21, juris)).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.02.2024 - 19 B 1217/23

    Lesestift Nachteilsausgleich Notenschutz Lesekompetenz

    vgl. dazu BVerfG, Urteil vom 22. November 2023 - 1 BvR 2577/15 -, juris, Rn. 98; ferner BVerwG, Urteil vom 29. Juli 2015, a. a. O., Rn. 20 ff.; OVG NRW, Beschlüsse vom 17. März 2021, a. a. O., und vom 8. Juni 2020 - 19 E 464/19 -, juris, Rn. 9.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 20.12.2023 - 3 S 51.23

    Schulrecht - Aufnahme - Schule mit sonderpädgagogischem Förderschwerpunkt -

    Hinzu kommt für den hier betroffenen Personenkreis der Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf der grundrechtliche Bezug zum Verbot der Benachteiligung Behinderter gemäß Art. 11 Satz 1 VvB, Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG (zum Begriff der Behinderung im Sinne des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Oktober 1997 - 1 BvR 9/97 - juris Rn. 65; Urteil vom 22. November 2023 - 1 BvR 2577/15 u.a. - juris Rn. 36).
  • OVG Niedersachsen, 10.10.2017 - 2 ME 1547/17

    Unternehmen aller zumutbaren Schritte zum Erhalt eines Nachteilsausgleichs wegen

    Zum einen liefe dies auf die Gewährung eines sogen. Notenschutzes hinaus, auf den im Grundsatz nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats kein Anspruch besteht (vgl. Beschl. v. 10.3.2015 - 2 ME 7/17 -, juris, v. 10.7.2008 - 2 ME 309/08 -, NVwZ-RR 2009, 68, vgl. auch BVerwG, Urt. v. 29.7.2015 - 6 C 35/14 -, juris, wonach aus dem Gebot der Chancengleichheit keine Ansprüche auf Änderung des Maßstabes der Leistungsbewertung folgen und ein etwaig gleichwohl erfolgter Notenschutz im Zeugnis zu vermerken sei, wofür bei Abschlusszeugnissen zudem eine gesetzliche Regelung zu fordern sei; über zu dieser Problematik anhängige Verfassungsbeschwerden - 1 BvR 2577/15, 2578/15, 2579/15 - ist noch nicht entschieden).
  • VG Berlin, 07.12.2023 - 12 K 150.22
    Allenfalls im Zusammenspiel mit dem leistungsrechtlich geprägten allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG sowie dem Sozialstaatsprinzip aus Art. 20 Abs. 1 GG ist dem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG ein Recht auf Leistung und Teilhabe im Bereich des Hochschulzugangs zu entnehmen (vgl. BVerfG, Urteil vom 19.12.2017 - 1 BvL 4/14 - BeckRS 2017, 135673 Rn. 104; Urteil vom 22.11.2023 - 1 BvR 2577/15 - BeckRS 2023, 32683 Rn. 101).
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